Umgang mit sonstigen Informationen im Geschäftsbericht
Umgang mit sonstigen Informationen im Geschäftsbericht
Sehr geehrte Damen und Herren,
einige Unternehmen erstellen zusätzlich zum Jahresabschluss und Lagebericht freiwillig einen jährlichen Geschäftsbericht. Ein Geschäftsbericht enthält neben dem Jahresabschluss und Lagebericht zusätzlich weitere Angaben (sog. sonstige Informationen). Die sonstigen Informationen im Geschäftsbericht sind nicht Gegenstand unserer Prüfung. Für uns als Prüfer des Jahresabschlusses besteht jedoch eine kritische Lesepflicht, d.h. die Informationen sind zu lesen und dabei ist zu würdigen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zu den Angaben im Abschluss/Lagebericht bzw. zu den Erkenntnissen aus der Abschlussprüfung bestehen.
Wenn die Wiedergabe unseres zusammengefassten Prüfungsergebnisses bzw. Bestätigungsvermerks für das Geschäftsjahr im Geschäftsbericht beabsichtigt ist, ergibt sich folgender Ablauf:
- Die endgültige Version des vollständigen Geschäftsberichts sollte uns als Abschlussprüfer grundsätzlich rechtzeitig vor dem Ende der Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
- Wenn der Geschäftsbericht nicht vor dem Ende der Prüfung zur Verfügung gestellt werden kann, ist es erforderlich, dass die endgültige Version des Geschäftsberichts sobald verfügbar und rechtzeitig vor Veröffentlichung durch das Unternehmen uns als Abschlussprüfer zur Verfügung gestellt wird.