Pressekonferenz TMIL & vtw

Die neue Förderrichtlinie umfasst 12,5 Millionen Euro und soll Wohnungsunternehmen bei der Herrichtung von derzeit ungenutztem Wohnraum für die Unterbringung von Flüchtlingen unterstützen. Sie wurde heute im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht und tritt morgen, am 21.03.2023 in Kraft.

12,5 Millionen Euro zur Herrichtung von Wohnraum für Geflüchtete

„In den vergangenen Jahren sind viele Menschen vor Krieg oder Verfolgung geflohen und haben bei uns Schutz gesucht. Sie gut zu versorgen und unterzubringen, ist ein gesellschaftlicher Kraftakt. Um die gute Unterbringung Geflüchteter in den Kommunen sicherzustellen, stellen wir über eine neue Förderrichtlinie 12,5 Millionen Euro zusätzlich bereit. Damit können schnell und unkompliziert bis zu 2.500 Wohnungen – insbesondere für ukrainische Geflüchtete – hergerichtet werden“, sagte Bauministerin Susanna Karawanskij.

Der Direktor vom Verband Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, Frank Emrich: „Die Wohnungsunternehmen in Thüringen sind entschlossen, weitere Wohnungen für Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Durch das Programm wird die spürbare Bereitschaft unterstützt und beschleunigt. Weil viele Unternehmen schon vor Monaten begonnen haben, leerstehende Wohnungen herrichten zu lassen, rechne ich bereits in wenigen Wochen und bis zum Ende des Jahres mit der kontinuierlichen Bereitstellung von neuem Wohnraum für Geflüchtete.“

Das Kabinett hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 festgelegt, im Ressortbereich des TMIL ein entsprechendes Förderprogramm aufzulegen, mit dem die Wohnungsunternehmen bei der Herrichtung von derzeit ungenutztem Wohnraum für die zukünftige Unterbringung des Personenkreises der sogenannten „Rechtskreiswechsler“ unterstützt werden können. Damit wird der Personenkreis bezeichnet, der aus dem Wirkungskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Rechtskreis der Sozialgesetzgebung gewechselt ist.

Das TMIL hat mit der Thüringer Wohnraumherrichtungsförderrichtlinie nun die Grundlage des Förderprogramms erarbeitet. Unter schnellstmöglicher Durchführung der notwendigen Abstimmungen und dem Einholen aller erforderlichen Zustimmungen konnte die Richtlinie am 28. Februar 2023 schließlich unterzeichnet werden. Die Richtlinie wurde heute (20. März 2023) im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. Die Umsetzung der Förderung erfolgt in einem einfachen Verfahren durch die Thüringer Aufbaubank als Antrags- und Bewilligungsstelle.

Überblick über die wesentlichen Richtlinieninhalte und Eckpunkte des Programms:

  • Programmziel ist die kurzfristige Herrichtung von ca. 2.500 Wohnungen durch Wohnungsunternehmen im Jahr 2023.
  • Dieser Wohnraum wird vorrangig für wohnungssuchende Rechtskreiswechsler und nachrangig – bei drohendem Leerstand – im Einzelfall auch zur Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Asylbewerbern zur Verfügung gestellt.
  • Eine ortsübliche infrastrukturelle Anbindung der Wohnungen (ÖPNV, Schule, Kita, Versorgungseinrichtungen usw.) muss gewährleistet sein.
  • Die Förderung erfolgt pauschaliert in Höhe von 5.000,00 Euro je herzurichtender Wohnung.
  • Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind Wohnungsunternehmen als Eigentümer der zu fördernden Wohnungen, die in Thüringen Wohnraum vermieten.
  • Antragsschluss ist der 31. August 2023.
  • Gefördert werden können alle Maßnahmen, die seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden.
  • Zur besseren Steuerung der Wohnungssuchenden soll durch die Antragsteller vor Antragsabgabe eine Abstimmung mit den für Asyl- und Sozialhilferecht örtlich zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgen und diese sollen auch nach Herrichtung der Wohnungen Kenntnis über die zur Vermietung/Belegung bereitstehenden Wohnungen erhalten.

Verfahren läuft über die Thüringer Aufbaubank

Das aus Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren bestehende und im Folgenden dargestellte Zuwendungsverfahren wird durch die Bewilligungsstelle – die Thüringer Aufbaubank, Gorkistraße 9 in 99084 Erfurt – durchgeführt.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Angaben zum Antragsteller (nach Maßgabe des Antrags) sowie Kontodaten für die Auszahlung der beantragten Mittel,
b) Offenlegung aller bislang erhaltenen De-minimis-Beihilfen,
c) Einzelauflistung der herzurichtenden Wohnungen nach Maßgabe des Antrags, mindestens mit Angaben zu Anschrift, Geschoss bzw. Lage im Objekt, Anzahl der Wohnräume, Wohnfläche,
d) wohnungsbezogene Erläuterung der vorgesehenen Arbeiten
und
e) Erklärungen des Antragstellers:
· dass die Voraussetzungen zu Eignung und Lage gemäß Nummer 4 Absatz 1 erfüllt sind und eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Landkreis bzw. der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt stattgefunden hat (Nachweis),
· dass er Eigentümer der zu fördernden Wohnungen ist,
· dass Begrenzung der Miete nach Nummer 7 Absatz 6 und 7 während der zeitlichen Zweckbindung beachtet wird,
· dass die Maßnahme nicht vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und bis zum 31. Dezember 2023 im Sinne von Nummer 4 Absatz 3 abgeschlossen werden kann,
· über die vorliegende/nicht vorliegende Vorsteuerabzugsberechtigung,
· über die Kenntnisnahme der Subventionserheblichkeit der im Antrag sowie den gegebenenfalls beigefügten Unterlagen gemachten Angaben und
· über die Kenntnisnahme der mit einer möglichen Förderung verbundenen zeitlichen Zweckbindung nach Nummer 7 Absatz 4.
f) Vorlage der Gewerbeanmeldung

Für die Beantragung ist der durch die Bewilligungsstelle ausgewiesene Antragsweg zu nutzen.

Eine Antragstellung ist im Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 31. August 2023 möglich. Die genannte Frist ist eine Ausschlussfrist, wobei für die Fristwahrung der Antragseingang bei der Bewilligungsstelle maßgeblich ist.

PK- Flüchtlingsunterbringung

Download

Pressemitteilung

Download

Förderrichtlinie

Kontakt

Rebecca Brady

Referentin Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: +49 361 - 34010 210

Telefax: +49 361 - 34010 233

E-Mail: rebecca.brady [at] vtw.de