Pflichtangaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 5. Oktober 2017 mit der Frage befasst, welche Informationspflichten Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch haben.

Sachverhalt

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. mahnte Makler wegen fehlender Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen ab.

Entscheidung

Der BGH hat in seiner Entscheidung nochmals darauf hingewiesen, dass Verkäufer und Vermieter von Immobilien und Wohnungen vor dem Verkauf und der Vermietung in kommerziellen Medien Angaben über den Energieverbrauch nach § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu tätigen haben. Zu den Informationen, die angeführt werden müssen, gehören die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs.

Die Pflicht von Immobilienmaklern dagegen ergibt sich nicht aus § 16 a EnEV, da dieser nur Verkäufer und Vermieter von Immobilien verpflichtet. Makler sind aber nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit Art. 12 der EU-Richtlinie 2010/31/EU dazu verpflichtet, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in Immobilienanzeigen aufzunehmen. Dies sind die gleichen Angaben, die Verkäufer und Vermieter von Immobilien nach § 16 a EnEV zu machen haben.

Wenn Wohnungsunternehmen die Bewerbung von Wohnungen Maklern übertragen haben und selbige die Pflichtangaben unterlassen, können der Makler und eventuell auch das Wohnungsunternehmen wegen Vorenthaltung wesentlicher Informationen in Anspruch genommen werden (Entscheidungen des BGH vom 5. Oktober 2017, Az.: I ZR 229/16; I ZR 232/16; I ZR 4/17).

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