Anpassung von § 253 Abs. 2 HGB zur Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungspflichtungen

Bei der Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Abs. 2 HGB ist künftig bei der Ermittlung des Zinssatzes nicht mehr auf die vergangenen sieben, sondern auf die vergangenen zehn Geschäftsjahre abzustellen.

Nach dem Gesetz sind Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Dabei ergibt sich der durchschnittliche Marktzinssatz bei sonstigen Rückstellungen weiterhin aus dem Durchschnitt der letzten sieben Jahre. Bei Altersversorgungsverpflichtungen wird dieser Zeitraum jedoch von sieben auf zehn Jahre verlängert. Es wird damit der andauernden Niedrigzinssituation durch Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen Rechnung getragen. Für die Unternehmen können sich dadurch (einzelfallabhängig) zunächst bilanzielle Entlastungen ergeben, da die Pensionsrückstellungen aufgrund des niedrigen Zinsniveaus, trotz der Durchschnittsbetrachtung über sieben Jahre, zuletzt stark angewachsen sind.

Weiterhin wird der § 253 HGB um einen sechsten Absatz erweitert. Danach sind Unternehmen verpflichtet, den Unterschiedsbetrag, der sich zwischen der sieben- und zehnjährigen Durchschnittsbetrachtung ergibt, für jedes Geschäftsjahr zu ermitteln (§ 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n.F.). Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt dann einer Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n.F.), soweit die freien Rücklagen zuzüglich Gewinnvortrag diesen Betrag nicht mindestens entsprechen. Der Unterschiedsbetrag ist im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben (§ 253 Abs. 6 Satz 3 HGB n.F.).

Die Neuregelung ist auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 enden (Artikel 75 Abs. 6 Satz 1 und 3 EGHGB n.F.). Sie darf aber auch schon angewendet werden auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 begonnen und vor dem 1. Januar 2016 geendet haben (Abschlüsse für Geschäftsjahre mit Stichtag 31. Dezember 2015, Artikel 75 Abs. 7 EGHGB).

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